Urteil LG Dresden zu Lloyd Schiffsportfolio II

Landgericht Dresden: Darstellung der Bank unglaubhaft

Anleger des Fonds Lloyd Schiffsportfolio II erhält Schadensersatz

Schon einmal hat ein Landgericht die Darstellung der Deutschen Bank, wann der Emissionsprospekt an den Kunden übergeben wurde, sehr kritisch gesehen. Über das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.12.2017, Az. Bi 6 O 154/17 (nicht rechtskräftig) haben wir bereits berichtet.

In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch auf die Feststellungen des Landgerichts Dresden im aktuellen Urteil vom 05.03.2018 zum Aktenzeichen 9 O 677/17 Bezug zu nehmen, welches zu der Wertung gekommen ist, dass der Vortrag der Beklagten - hier der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG - zum Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts mehrfach variierte und insgesamt unglaubhaft erscheint. Das Landgericht ist auch aus diesem Grund der Darstellung des Klägers, unseres Mandanten, dass der Prospekt ihm erst am Tage seines Beitrittes übergeben wurde, gefolgt.

Da die Bank den ausgeurteilten Betrag bereits an den Kläger (Anleger des Lloyd Schiffsportfolio II) gezahlt hat, wird das Urteil wohl auch rechtskräftig werden.

Konkret hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Das Gericht hegt keinen Zweifel an dieser Darstellung (Anmerkung: derjenigen des Klägers, dass der Prospekt erst am Tage der Zeichnung an diesen übergeben wurde), zumal der Vortrag der Beklagten, dass und wann sie dem Kläger den Fondsprospekt übergeben haben will, mehrfach variierte und insgesamt unglaubhaft erscheint.

Zunächst hat die Beklagte vortragen lassen, der Fondsprospekt sei dem Kläger anlässlich eines Erstgesprächs am 01.02.2007 übergeben worden. Als der - richtige - Einwand des Klägers erfolgte, der Fondsprospekt sei erst am 05.02.2007 erstellt worden und habe somit unmöglich bereits am 01.02.2007 übergeben werden können, benannte die Beklagte nunmehr eine Prospektübergabe für den Zeitraum Anfang März 2007. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge ……., hat anlässlich seiner Vernehmung gleichfalls dargelegt, den Prospekt Anfang März 2007 an den Kläger übergeben zu haben. Der Kläger hat bereits mit Anwaltsschriftsatz vom September 2017 vortragen lassen, dass ausweislich einer Mitteilung der Potsdamer Filiale der Beklagten der streitbefangene Fondsprospekt zum 15.03.2007 erst "nach seiner Veröffentlichung" zur Verfügung gestellt werden könne. Das heißt, die Einlassungen der Beklagten, wann sie den Prospekt an den Kläger ausgehändigt haben will, sind widersprüchlich und mit erheblichen Zweifeln behaftet."

Diese Wertung des Landgerichts Dresden zeigt nach unserer Einschätzung an einem weiteren von unserer Kanzlei betreuten Rechtsstreit auf, dass sich die beklagte Bank in diesen beiden Zivilprozessen jeweils so zum Sachverhalt einlässt, wie es für sie günstig ist. Da eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlegers über ein bestimmtes Anlageprodukt auch durch die rechtzeitige Übergabe von schriftlichem Informationsmaterial erfüllen kann (BGH, Urteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 9, vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 17 aE und vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 20 f. mwN), wäre es für die Bank vorteilhaft, wenn der Prospekt rechtzeitig übergeben wurde. Dies hat die Bank auch in beiden Rechtsstreitigkeiten genauso vorgetragen und für diesen Vortrag jeweils die damalige Bankberaterin oder den damaligen Berater als Zeugen hierfür benannt. In beiden Rechtsstreitigkeiten konnte die Beklagte mit ihrem Vortrag jedoch nicht durchdringen. Wie bereits dargestellt, hat das Landgericht Heilbronn den Vortrag der Bank als versuchten Prozessbetrug gewertet und das Landgericht Dresden diesen als "widersprüchlich" und mit "erheblichen Zweifeln" behaftet angesehen.

Im Endeffekt ist das Landgericht Dresden daher zu dem Ergebnis gekommen, dass der dortige Kläger Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von rund 11.500 Euro hat, er die Beteiligung an die Bank zurückgeben kann und diese auch noch dazu verpflichtet ist, ihren Kunden von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen daraus freizustellen. Darüber hinaus wurde die Bank auch noch dazu verpflichtet, unserem Mandanten die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht Dresden aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung der verschwiegenen Rückvergütungen und dem Verharmlosen des tatsächlich vorhandenen Totalverlustrisikos bei diesem Schiffsfonds gekommen. In der Begründung heißt es:

"Denn auch bei Aufklärung über die Risiken einer Anlage kann eine Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Berater im Beratungsgespräch eine abweichende oder verharmlosende Risikodarstellung vornimmt und damit ein Bild zeichnet, das den Risikohinweis entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl.. BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 71/11; Rnr. 21; juris). Dies war hier der Fall. Der Bankmitarbeiter hat im Beratungsgespräch mit dem Kläger das Totalverlustrisiko unzulässig verharmlost. Eine solche verharmlosende Darstellung des Totalverlustrisikos des Fonds durch die Aussage des Beraters ……… kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden. Der Zeuge ……. hat ausgeführt, er sei zum damaligen Zeitpunkt aber nicht davon ausgegangen, dass das Totalverlustrisiko ein "reales Risiko" darstelle. Dies habe er dem Kunden auch so gesagt. Weiter hat der Zeuge dargelegt, er habe dem Kläger mitgeteilt, dass ein solches reales Totalverlustrisiko nicht zu erwarten sei.

Mit diesen Äußerungen hat der Zeuge …. das bestehende Totalverlustrisiko entwertet, indem er ein solches Risiko quasi gänzlich verneint hat.

Diese Begründung zeigt auf, dass durchaus auch mit der Aussage eines Bankberaters, der als Zeuge angehört wird, der Beweis geführt werden kann, dass keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat. Letzten Endes hat auch der von der Bank benannte Zeuge bestätigt, dass unser Mandant fehlerhaft beraten wurde.

21.03.2018, von Mario Poberzin

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