EuGH-Urteil zu Vermögensverwaltungen: Rückschlag für den Anlegerschutz

Vermögensverwalter dürften von EuGH-Urteil profitieren – Vermittlungen von Verwaltungen sind "nicht erlaubnispflichtig" – Einladung für den grauen Kapitalmarkt

15.07.2017. Die Vermittlung von Vermögensverwaltungsverträgen ist nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht erlaubnispflichtig. Was dies in der Praxis bedeuten kann, erläutert der auf Bank-und Kapitalanlagerecht spezialisierte Anwalt Dietmar Kälberer: "Dass die Qualifikationsanforderungen so niedrig angesetzt werden, ist eine Einladung für Schwarze Schafe, in diesem Markt unkontrolliert aktiv werden – zum Nachteil der Kunden. Für den Anlegerschutz bedeutet die Entscheidung des obersten europäischen Gerichts einen Rückschlag. Denn so kann theoretisch jeder einen Vermögensverwaltungsvertrag vermitteln. Auch die Kundenakquise über das Internet wird damit wohl einfacher werden."

Dabei ist die Vermögensverwaltung eine Art Königsdisziplin in der Finanzbranche. Ein Verwalter nimmt sehr viel Vertrauen in Anspruch und kann dieses leicht missbrauchen. Verwaltungen sollten deshalb den strengsten Anforderungen unterliegen. Bedenklich war es schon, dass dies bislang rechtlich wenig geregelt war – wegweisende bzw. höchstrichterliche Urteile gibt es auch kaum. Zudem geht es meist um große Summen – Anleger haben hier also auch viel zu verlieren. Spiegelbildlich können Finanzdienstleister in diesem Bereich besonders viel Geld verdienen. Wenn nunmehr der EuGH die Vermittlung von Vermögenverwaltungen für erlaubnisfrei erklärt, wird der ohnehin schlechte Schutz nochmals reduziert. "Anleger werden quasi Freiwild", so RA Kälberer. "Anlegern kann man daher nur noch raten: Finger weg von Vermögensverwaltungen."

BGH verwies Fall an den EuGH

Hintergrund: Vor einigen Jahren vermittelte eine Person ohne eine entsprechende Erlaubnis eine Vermögensverwaltung. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich schließlich mit dem Fall und verwies diesen im November 2015 (Az. VI ZR 556/14)  weiter zur Entscheidung an den EuGH. Die Frage sei, "ob auch die Vermittlung eines Vermögensverwaltungsvertrags als Wertpapierdienstleistung einer Erlaubnis nach § 32 KWG" bedarf. Dieses hat der EuGH nun am 14. Juni 2017 (Rechtssache C 678/15) verneint.

Grenze zur erlaubnispflichtigen Anlageberatung

Die Grenze zur Anlageberatung und damit zur Erlaubnispflicht ist allerdings dort überschritten, wo im Vorfeld wegen der konkreten Anlagestrategie oder wegen Einzelwerten innerhalb einer Strategie beraten wird.

Rechtsanwalt Kälberer: "Wer eine Vermögensverwaltung seriös vermitteln will, muss notwendigerweise vorab die Anlageziele, Risikobereitschaft sowie Erfahrung und Kenntnisse abfragen, um die geeignete Verwaltung zu empfehlen. Gerade der seriöse Vermittler ist damit regelmäßig erlaubnispflichtig. Eine Vermittlung von Vermögensverwaltungen ohne vorherige Beratungen kann nur schief gehen. Wer aber gleichwohl derartige unseriöse und problematische Vermittlungen durchführt, wird mit einer Erlaubnisfreiheit belohnt. Der graue Kapitalmarkt wird diese Vorlage dankbar aufgreifen."

Top Ansprechpartner